Linke und Grüne kritisieren Vorgehen gegen “Letzte Generation”

Berlin: Die Linke kritisiert die gegen die “Letzte Generation” deutlich. “Der Strafvorwurf gegen die Letzte Generation ist offensichtlich politisch motiviert und steht im Zusammenhang mit den in Bayern”, sagte Martina Renner, innenpolitische Sprecherin der Linken im , dem Nachrichtenportal T-Online.

Das Ziel der “Letzten Generation” seien “niedrigschwellige und schnell umsetzbare Klimaschutzmaßnahmen”, Zweck sei nicht die Begehung von Straftaten. “Es geht also allein um Stimmungsmache und die generelle Kriminalisierung der Klimabewegung in der politischen Auseinandersetzung um eine sozial gerechte Klimapolitik”, fügte sie hinzu. Bei diesem Vorgehen seien “Grund- und Bürgerrechte gefährdet” und rechte gegen die Klimabewegung werde provoziert. Unterdessen kritisieren die Grünen den Paragrafen 129 zur Bildung einer kriminellen Vereinigung im Strafgesetzbuch nach der Razzia als “unverhältnismäßig”.

“Es findet keine Einschränkung auf bestimmte Straftaten statt”, sagte Canan Bayram, Rechtsexpertin der Grünen im Bundestag. Dem Paragrafen 129 zufolge sei es lediglich ausreichend, dass eine Vereinigung auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sei, die “im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei bedroht sind”. Zwar werde vor Gericht zusätzlich darauf abgestellt, dass die Straftaten von einigem Gewicht seien, doch “allein der Verdacht der Mitgliedschaft beziehungsweise die Unterstützung einer Vereinigung” sei ausreichend, um den Ermittlungsbehörden “erhebliche Grundrechtseingriffe wie Hausdurchsuchung und Telefonüberwachung zu ermöglichen”. Auch Unterstützer, die keine Mitglieder der “Letzten Generation” sind, könnte dieser Paragraf treffen, so Bayram.

“Es handelt sich praktisch um ein `Berührungsdelikt`, weil es nicht nur Mitglieder der Vereinigung, sondern auch Unterstützer umfasst.” Der Paragraf 129 im Strafgesetzbuch lautet in vollem Wortlaut: “Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.”

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