Osnabrück:
Dreißig Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 900 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Nienburg für eine Leistungsbezieherin aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Da sie im März 2021 bei ihrer Antragstellung für den Bezug von Arbeitslosengeld I dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte, dass sie bereits im März 2020 eine geringfügige Beschäftigung aufnahm, konnte sie rund 560 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) der Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da die Frau zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Die Leistungsempfängerin hätte dem Leistungsträger bei der Antragstellung mitteilen müssen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe muss die Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.
1 Bilddatei Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
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