Hamburg:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls führte im Rahmen einer bundesweiten, abgestimmten Aktion zahlreiche verdachtsunabhängige Prüfungen zur Einhaltung des Mindestlohns durch. Diese Aktion war Teil einer der größten grenzüberschreitenden Kontrollmaßnahmen in der Europäischen Union, koordiniert von der Europäischen Arbeitsbehörde(ELA). Insgesamt beteiligten sich 21 Mitgliedstaaten, wobei der Fokus in Deutschland insbesondere auf grenzüberschreitende Fälle von Schwarzarbeit gerichtet war.
Im Bereich des Hauptzollamtes Hamburg waren 126 Zöllner und Zöllnerinnen während der europaweiten Aktion unterwegs und haben 229 Personen aus verschiedenen Branchen wie zum Beispiel aus dem Speditions- und Transportgewerbe, den Sicherheitsdienstleistungen, den Frisör- und Kosmetiksalons oder der Gebäudereinigung zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Unterstützt wurden die Kontrollen von Arbeitsmarktinspektoren aus Dänemark und Nordirland, die in beobachtender Funktion teilnahmen, sowie dem Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Bei der Schwerpunktprüfung leitete der Hamburger Zoll bereits vor Ort 22 Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie 12 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts auf illegale Beschäftigung ein.
Daneben stellten Zollbeschäftigten nach vorläufigen Ergebnissen noch 79 Sachverhalte fest, die weitere Prüfungen durch die FKS bedürfen. Hierzu zählen unter anderem 30 Fälle wegen des Verdachts auf einen Mindestlohnverstoß.
Den nationalen Prüfungen schließen sich nun weitere umfangreiche Auswertungen und Nachermittlungen an. Gerade bei der Aufdeckung von Mindestlohn-Verstößen sind die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erst der Einstieg in tiefergehende Geschäftsunterlagenprüfungen, insbesondere der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Hierbei steht der Zoll in engem Informationsaustausch mit anderen Behörden und der Rentenversicherung.
Zusatzinformation:
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Während dieser mit Inkrafttreten des MiLoG im Jahr 2015 ursprünglich bei 8,50 Euro brutto pro Stunde lag, wurde er über die
Jahre sukzessiv erhöht und beträgt seit dem 1. Januar 2024 nunmehr 12,41 Euro brutto pro Stunde.
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Quelle: | https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121230/5892045 |
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