LG Hamburg untersagt EUROZYTO Falschaussagen zu CARENOBLE und EUROTUBES per Einstweiliger Verfügung / CARENOBLE …

Leipzig:

Die EUROZYTO GmbH hat im September 2024 an diverse Geschäftspartner der CARENOBLE sowie über eine breit gestreute Pressemitteilung falsche und irreführende Behauptungen zur Beauftragung der CARENOBLE durch Krankenkassen, zur Wirtschaftlichkeit der EUROTUBE-Leerbeutel wie z.B. aufgrund einer angeblich nachgewiesenen Reduzierung des Infektionsrisikos und zur Krankenkassen-Logo-Nutzung durch die CARENOBLE verbreitet.

– Gegen diese irreführenden Falschaussagen hat die CARENOBLE unverzüglich beim LG Hamburg am 07.10.2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

– Mit Beschluss vom 11.10.2024 ist das LG Hamburg diesem Antrag sehr schnell und vollumfänglich gefolgt [Az.: 312 O 368/24].

– Die Einstweilige Verfügung wurde EUROZYTO am 15.10.2024 durch die zuständige Gerichtsvollzieherin zugestellt.

Damit sind sowohl die irreführenden Falschaussagen zur Beauftragung der CARENOBLE durch Krankenkassen, zur behaupteten Wirtschaftlichkeit der EUROTUBES wie z.B. aufgrund einer angeblich nachgewiesenen Reduzierung des Infektionsrisikos und auch zur Krankenkassen-Logo-Nutzung durch die CARENOBLE strafbewehrt zur Unterlassung und Verbreitung festgestellt worden.

CARENOBLE erwirkt unverzüglich gerichtliche Unterlassung und stellt irreführende Falschaussagen der EUROZYTO GmbH klar.

Mit Beschluss des Landgericht Hamburg vom 11.10.2024 [Az.: 312 O 368/24] ist CARENOBLE erfolgreich gegen diverse irreführende Falschaussagen der EUROZYTO GmbH vorgegangen.

Im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten wegen jeder Zuwiderhandlung wurden der EUROZYTO GmbH alle beantragten Aussagen zur Unterlassung und Verbreitung untersagt.

Zur Unterlassung festgestellte irreführende Falschaussagen der EUROZYTO

1. EUROZYTO hatte in den Anschreiben den Eindruck erweckt, die Gerichte hätten festgestellt, dass die Beauftragung der CARENOBLE durch gesetzliche Krankenkassen nicht rechtskonform sei.

Irreführende Falschaussage: „die Gerichte haben dort in ihren Entscheidungsgründen einstweilig u.a. festgestellt, dass keine gesetzliche Regelung zur Beleihung von CARENOBLE mit der Übernahme von Informationspflichten gesetzlicher Krankenkassen aus § 73 Abs. 8 SGB V existiert (LG Hamburg)[und] keine rechtswirksame Beleihung von CARENOBLE durch die Krankenkassen erfolgt ist (SG Frankfurt am Main)“

Begründung zur Irreführung des LG Hamburgs: .. „da die Aussagen in dieser Allgemeinheit den Eindruck erwecken, für eine zulässige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei eine rechtswirksame Beleihung erforderlich“.

2. EUROZYTO hatte sowohl im Anschreiben als auch in der Pressemitteilung vorgetäuscht, die Gerichte hätten die Wirtschaftlichkeit der EUROTUBES-Leerbeutel bestätigt.

a) Irreführende Falschaussage: „Eurotubes® Mehrkammerbeutel können laut LG Hamburg nach den Ergebnissen einer offenen, randomisierten und multizentrischen Phase IV Studie (PEKANNUSS) in bestimmten Behandlungssituationen Vorteile (wie Z.B. ein geringeres Infektionsrisiko) bieten, die ihre wirtschaftliche Verordnung rechtfertigen.“

Begründung zur Irreführung des LG Hamburgs: … „Der Antrag zu 2) ist aus §§ 8, 3, 5 UWG begründet, da die Zivilkammer 15 die behauptete Feststellung in dem genannten Urteil nicht getroffen hat“.

b) Irreführende Falschaussage: „Eurotubes® Mehrkammerbeutel können laut LG Hamburg nach den Ergebnissen einer offenen, randomisierten und multizentrischen Phase IV Studie (PEKANNUSS) in bestimmten Behandlungssituationen Vorteile (wie Z.B. ein geringeres Infektionsrisiko) bieten, die ihre

wirtschaftliche Verordnung rechtfertigen.“

Begründung zur Irreführung des LG Hamburgs: Begründung analog vorherigem Punkt zur Studie

3. EUROZYTO hatte in der Pressemitteilung den Eindruck erweckt, CARENOBLE verwende Logos von Krankenkassen ohne deren Erlaubnis.

Irreführende Falschaussage: Einstweilige Verfügung gegen CARENOBLE auch wegen Nutzung von Krankenkassen-Logo

Begründung zur Irreführung des LG Hamburgs: … „da es bei der beanstandeten Berechtigung zur Nutzung des BKK-Logos nicht um die Nutzung des Logos einer Krankenkasse geht. Denn bei dem BKK handelt es sich um einen Dachverband und nicht um eine Krankenkasse“.

Siehe auch:  Die Psychologie hinter der Anziehung: Psychologe klärt auf, was Menschen physisch und emotional zueinander hinzieht

Redaktionelle Ergänzung: Selbstverständlich liegt die Genehmigung zur Logo-Nutzung von allen 44 auftraggebenden Krankenkassen vor. Auch eine Nutzungserlaubnis des generischen BKK-Gesamtlogos lag seit 2013 vor, allerdings nicht vom unmittelbaren Markeninhaber. Nach Feststellung, dass dieser der BKK Dachverband ist, wurde die Genehmigung zur Nutzung des BKK-Logos auch vom BKK Dachverband erteilt. Davon hatte die EUROZYTO sehr wohl Kenntnis.

Hintergründe der EUROZYTO-Kampagne gegen CareSolution®

Die EUROZYTO GmbH ist ein Herstellbetrieb nach §13 AMG insbesondere für Zytostatika und parenterale Ernährungsinfusionen sowie ein Medizinproduktehersteller. Für die individuelle Herstellung einer parenteralen Ernährung vertreibt sie seit 2017 Leerbeutel mit 7-, 8-, 9 Kammern unter den Handelsnamen Nona-, Okta-, Heptatube („EUROTUBES“).

„Wir haben es hier mit einer herstellerinitiierten Kampagne zu tun, die nach eigenen Aussagen der EUROZYTO vertretenen Anwaltskanzlei CLIFFORD CHANCE „Teil eines komplexen Projekts“ ist. Die EUROZYTO versucht offenbar einen Empfehlungscharakter in CareSolution® für ihre 7-, 8-, 9-Kammer-Leerbeutel zu erzwingen oder besser noch die leidige Transparenz des Portals gänzlich los zu werden. Dabei wird leider durch die manipulative, subversive Kommunikationsstrategie nachdrücklich aufgezeigt, wie wichtig objektive Transparenz und neutrale Fachexpertise zu Produkten und dem Stand der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der parenteralen Ernährung ist“, sagt Nicole Meier, Geschäftsführende Gesellschafterin der CARENOBLE.

Die DGEM verweist in ihrer aktuellsten „S3-Leitlinie – Heimenterale und heimparenterale Ernährung“ aus April 2024 zur Frage, ob die Versorgung mit Beuteln mit mehr als drei Kammern gegenüber den herkömmlichen, leitliniengemäßen Beuteln mit 1-, 2-, 3 Kammern Vorteile bringt, auf die Untersuchungen der sog. PEKANNUSS-Studie.

Die PEKANNUSS-Studie wurde vom Hersteller EUROZYTO initiiert sowie finanziert und im Januar 2023 nach mehrfacher Änderung des Studiendesigns wegen zu geringer Teilnehmerzahlen abgebrochen.

Die EUROTUBES sind deutlich teurer als 1-, 2-, 3 Kammer-Leerbeutel.

Unabhängige Transparenz-Dienstleistung CareSolution® für Ärztinnen und Ärzte

Die CARENOBLE ist ein spezialisiertes, hersteller- und anbieterunabhängiges privates Institut für Gesundheitsökonomie. Über das Portal CareSolution® wird seit vielen Jahren im Auftrag von über 40 gesetzlichen Krankenkassen für Ärztinnen und Ärzte – neutral und objektiv – Transparenz über Produkte, Preise und leitliniengemäße Alternativen im komplexen Verordnungsbereich der parenteralen Ernährung geschaffen.

Somit werden Ärztinnen und Ärzte bei der Erfüllung des an sie gerichteten Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V unterstützt. Die Nutzung der Informationsdienste ist für Ärztinnen und Ärzte freiwillig und kostenlos. Die Erkenntnisse des Portals sind Vorschläge und wahren die ärztliche Therapiehoheit.

Für weitere fachliche Informationen, zum Beschluss des Landgerichts Hamburg oder zur Dienstleistung CareSolution® für Ärztinnen und Ärzte steht Ihnen unser Presseteam unter Tel. 0341 / 23 10 100 oder per E-Mail tobias.naumann@carenoble.de gerne zur Verfügung.

Mehr über CARENOBLE sowie über das Verordnungsservice-Portal CareSolution® erfahren Sie unter www.caresolution.de.

Kontakt

Newsroom: Carenoble GmbH & Co KG
Pressekontakt: Tobias Naumann
Tel. 0341 / 23 10 100
E-Mail tobias.naumann@carenoble.de

Quellenangaben

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