Zeckenbiss – Dienstunfall oder nicht?

Derselbe Vorfall, doch unterschiedliche Rechtsprechung. Ein aktueller Prozess bezüglich der Bewertung eines Zeckenbisses als potentiellen Dienstunfall deckt die deutliche Dimension detaillierter von Dienstunfällen und dem richtigen Rechtsbeistand bei juristisch ausgetragenen Streitfällen mit dem auf. Die Klage eines Polizisten, der einen Zeckenbiss als Dienstunfall deklarieren wollte, wurde nun endgültig abgelehnt, während im Jahr 2010 ein Präzedenzfall, in dem eine Lehrerin mit demselben Anliegen vor Gericht zog, mit einem der Beamtin gebenden abgeschlossen wurde. Leser, die ebenfalls Rechtsbeistand benötigen, können diesen bei derra finden.

Im Jahr 2013 erreichte der Polizist während des Dienstes eine Unfallstelle auf der A3, wobei er zur Bergung des Unfallopfers ein an die Autobahn grenzendes Waldstück betreten musste, da das verunfallte erst dort zum Stehen gekommen war. Dementsprechend bewegte sich der Beamte durch Gebüsch, wobei er sich, so laut Aussage des Polizisten selbst, einen Zeckenbisses zuzog. Bei der Dusche nach Dienstende habe er eine vorher noch nicht vorhandene Schwellung im hinteren Steißbeinbereich registriert, jedoch ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Zunächst wurde die Forderung des Polizisten, diesen Vorfall als Dienstunfall zu vermerken, vor dem Verwaltungsgericht Köln behandelt und abgelehnt. Und auch in der zweiten Instanz wurde die Revision nun vom Oberverwaltungsgericht Münster ohne die Zulassung einer weiteren Revision abgewiesen. Als Urteilsbegründung dient den Richtern die Tatsache, dass der Polizist, der sich mit dem Prozess vor potentiellen gesundheitsschädlichen Spätfolgen des Zeckenbisses absichern wollt, den Vorfall erst fünf Tage nach angeblichen Geschehen bei seiner Dienststelle meldete. Durch diese zeitliche Verzögerung sei nach Ansicht der Justiz das Ereignis des Zeckenstiches in diesem Einzelfall weder örtlich noch zeitlich exakt zuzuordnen und festzulegen, da das Vorkommnis sich theoretisch auch in der Freizeit des Beamten zwischen dem Einsatz im Waldstück und der Deklarierung beim Vorgesetzten hätte zugetragen haben können. Und genau darin liegt die Hauptdifferenz zum Fall einer niedersächsischen Lehrerin, deren erleideter Zeckenbiss im Jahr 2010 als Dienstunfall anerkannt wurde. Denn sie hatte die Geschehnisse ausführlichst schriftlich dokumentiert, sodass mithilfe dieser Notizen der Zeckenbiss zweifelsfrei und eindeutig als während der Dienstzeit geschehen kategorisiert und eingestuft werden konnte.

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Anhand dieser beiden unterschiedlichen Urteile zu zwei sich ähnelnden Streitfällen ist die Priorität der genauen Niederschrift des Ablaufs von solchen oder ähnlichen Ereignissen für potentielle Gerichtsprozesse ersichtlich. Die Konsultation von qualifizierten und sachverständigen Anwälten, die diese exakte Protokollierung vornehmen, ist dabei eine nicht zu unterschätzende Stütze, um im Zweifelsfall den Ereignishergang tatsachengetreu belegen und damit ein positives Urteil generieren zu können.

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Zeckenbiss – Dienstunfall oder nicht?

Gabi Klein