
Berlin:
Wer eine Wohnung mieten möchte, der sollte tunlichst keine falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung. In einem Verfahren in Hessen konnte sie nur wegen ganz besonderer Umstände vermieden werden.
(Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 42 C 273/21)
Der Fall: Ein Paar gab in seiner Selbstauskunft an, monatlich 3.900 Euro netto aus einem Beamtenverhältnis und 2.200 Euro netto aus einem Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft zu erzielen. Ersteres entsprach den Tatsachen. Letzteres war nicht korrekt, denn diese Tätigkeit wurde zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr ausgeübt. Der Vermieter kündigte dem Paar fristlos, als dies herauskam. Seine Begründung: Hätte er das gewusst, dann wäre er den Vertrag erst gar nicht eingegangen.
Das Urteil: Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Vorspiegelung falscher Tatsachen als „erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten“ zu bewerten sei. Bei einer Interessensabwägung müsse man allerdings feststellen, dass die 3.900 Euro aus dem Beamtenverhältnis mehr als ausreichten, um die monatliche Bruttomiete von 1.500 Euro zu bezahlen. Die Bonität der Mieter sei also nie in Frage gestanden. Sie durften bleiben.
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| Pressekontakt: | Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de |
Quellenangaben
| Bildquelle: | Mieter hatten bei Selbstauskunft falsche Angaben gemacht
Wer eine Wohnung mieten möchte, der sollte tunlichst keine falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung. In einem Verfahren in Hessen konnte sie nur wegen ganz besonderer Umstände vermieden werden. |
| Textquelle: | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell |
| Quelle: | https://www.presseportal.de/pm/35604/6107647 |
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