
Stuttgart () – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ abgewiesen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.
Die Klage richtete sich gegen die Bezeichnung der App-Nutzung als „kostenlos“, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass die Verbraucher mit ihren Daten bezahlen und Lidl daher verpflichtet sei, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.
Der 6. Zivilsenat des Gerichts entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl keinen „Gesamtpreis“ angebe, da die Nutzung der App keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere. Das deutsche und europäische Recht verstehe einen „Preis“ als Geldbetrag und nicht als sonstige Gegenleistung. Die Verpflichtung zur Angabe eines „Gesamtpreises“ diene dem Schutz vor versteckten Kosten, nicht jedoch der Offenlegung von Datenverwendungen als „Preis“.
Das Gericht befand zudem, dass die Bezeichnung der App als „kostenlos“ nicht irreführend sei. Der Begriff bringe lediglich zum Ausdruck, dass für die Nutzung kein Geld gezahlt werden müsse. Die Erhebung und Nutzung der Daten sei in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, sodass ein verständiger Leser der Nutzungsbedingungen nicht den Eindruck erhalte, es sei keine Gegenleistung erforderlich.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Lidl-Filiale (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Der Artikel enthält keine vollständigen Namen von Personen. Es werden nur Organisationen und Begriffe genannt, wie "Oberlandesgericht Stuttgart" und "Verbraucherzentrale Bundesverband".
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Wie lässt sich der Inhalt des Artikels in einem Satz zusammenfassen?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl abgewiesen, da die Bezeichnung der App-Nutzung als "kostenlos" rechtlich korrekt ist, da sie keinen tatsächlichen Geldbetrag erfordert und die Datenverwendung transparent in den Nutzungsbedingungen dargelegt ist.
Was war der Anlass oder Auslöser für das berichtete Ereignis?
Der Hintergrund für das Ereignis ist eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl, die sich gegen die als "kostenlos" bezeichnete Nutzung der App "Lidl Plus" richtete. Die Klage argumentierte, dass Nutzer durch die Angabe persönlicher Daten eine Art Gegenleistung erbringen und Lidl daher verpflichtet sei, einen "Gesamtpreis" anzugeben. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass der Begriff "kostenlos" nicht irreführend ist, da keine monetären Kosten anfallen.
Wie wurde auf das Ereignis durch Politik oder Öffentlichkeit reagiert?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat auf die Abweisung seiner Unterlassungsklage gegen Lidl reagiert, in der er die kostenlose Nutzung der App kritisierte, da Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte jedoch fest, dass die Bezeichnung als "kostenlos" nicht irreführend sei und es keine rechtliche Verpflichtung gebe, einen "Gesamtpreis" anzugeben.
Welche Folgen oder Konsequenzen werden im Beitrag thematisiert?
Die Folgen oder Konsequenzen, die im Artikel erwähnt werden, sind: Klageabweisung, Nutzer müssen persönliche Daten angeben, kein "Gesamtpreis" notwendig, Begriff "kostenlos" nicht irreführend, Teilnahmebedingungen klären Datenverwendung, Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Liegt zu dem Thema bereits eine Reaktion oder Stellungnahme vor?
Im Artikel wird keine direkte Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert. Es wird lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart wiedergegeben, dass die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) unbegründet sei und dass die Bezeichnung der App als "kostenlos" nicht irreführend sei.
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