
Essen () – Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen. Das Gericht teilte mit, dass der Leistungsanspruch erst mit der Aufnahme der Kryokonservierung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entstanden sei.
Die Klägerin hatte im März 2021 nach einer Brustkrebs-Diagnose die Übernahme von rund 4.000 Euro für die Kryokonservierung ihrer Eizellen beantragt.
Die Krankenkasse IKK classic lehnte die Kostenerstattung für die vor dem 1. Juli 2021 entstandenen Aufwendungen ab, da die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten gewesen sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Behandlung erst dann von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst werde, wenn sie nicht nur im Richtlinienbeschluss enthalten, sondern auch im EBM verankert sei. Ohne entsprechende Abrechnungsposition könnten Vertragsärzte die Leistung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Personen werden im Beitrag namentlich erwähnt?
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Welche Institutionen, Organisationen oder Verbände kommen im Artikel vor?
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, IKK classic, Bundessozialgericht
Zu welchem Zeitpunkt hat das beschriebene Ereignis stattgefunden?
Das beschriebene Ereignis fand am oder nach dem 1. Juli 2021 statt. Die Klägerin stellte ihren Antrag im März 2021.
An welchem Ort oder in welcher Region spielt das Geschehen?
Essen, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Wie lässt sich der Inhalt des Artikels in einem Satz zusammenfassen?
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen, da diese Leistung erst ab diesem Datum im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verankert ist.
Was war der Anlass oder Auslöser für das berichtete Ereignis?
Der Hintergrund des Ereignisses ist die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass gesetzliche Krankenkassen Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor der Aufnahme dieser Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht erstatten müssen. Dies betrifft besonders eine Klägerin, die aufgrund einer Brustkrebs-Diagnose vor dem 1. Juli 2021 eine Kostenerstattung beantragt hatte.
Wie wurde auf das Ereignis durch Politik oder Öffentlichkeit reagiert?
Im Artikel wird berichtet, dass das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen, da die Leistung erst ab diesem Datum im Leistungskatalog enthalten ist. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht eingelegt, was auf ein gewisses öffentliches und politisches Interesse an dem Thema hinweist.
Welche Folgen oder Konsequenzen werden im Beitrag thematisiert?
Die Folgen oder Konsequenzen aus dem Artikel sind: Krankenkassen müssen Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten, Klägerin erhält keine Erstattung für Kryokonservierungskosten, Behandlung muss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab verankert sein, Vertragsärzte können Leistung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen, Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
Liegt zu dem Thema bereits eine Reaktion oder Stellungnahme vor?
Im Artikel wird die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zitiert, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Leistungen erst mit der Aufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entstanden sei.
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