
Düsseldorf:
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht (LG) Frankfurt ein weitreichendes Urteil zu der Frage erwirkt, ob für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Streichpreisen geworben werden darf. Konkret ging es um Gestaltungen eines in den Niederlanden ansässigen Versenders, die Ersparnissen von teilweise über 60 Prozent grafisch hervorhob zum Apothekenverkaufspreis (AVP), also dem Preis, der ausnahmsweise dann angesetzt wird, wenn das Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird. Dabei wurde die Ersparnis grafisch mit einem Streichpreis und farblich versehen und prozentual sowie mit festem Eurobetrag hervorgehoben.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Werbung gegen die berufliche Sorgfalt einer Apotheke. Unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des EuGH, der deutlich strengere Maßstäbe bei der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, bei deren Auswahl der Verbraucher nicht durch einen Arzt unterstützt wird, ansetzt, hat das LG Frankfurt sich die Argumentation der Apothekerkammer Nordrhein angeschlossen, dass eine derartige Gestaltung, die allein den Preis hervorhebt, nur dazu dient, den Absatz von Arzneimitteln zu fördern, und somit einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leitet. Konkret hat das LG Frankfurt ausgeführt:
Insoweit hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die dargestellte konkrete hervorgehobene Preisersparniswerbung aus dem Grund gewählt wurde, um einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen, da man ja aufgrund des besonders niedrigen Preises ganz besonders sparen kann. Nach Auffassung der Kammer ist eine andere Sichtweise eher lebensfern. Es geht allein um die Gefahr und naheliegende Möglichkeit, dass der Verbraucher aufgrund der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung zur Preisersparnis dazu verleitet wird, eine größere Menge an Medikamenten einzukaufen, als er eigentlich benötigt (auch bei Berücksichtigung einer Vorratshaltung in der Hausapotheke), weil die Medikamente ja so günstig sind und man deshalb „zuschlagen“ muss. Insoweit wird der Verbraucher durch die Preisersparniswerbung von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist. Dadurch wiederum wird der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub geleistet. Das Argument der Preisersparnis überlagert quasi die Frage, wie viele Arzneimittel man eigentlich bei rationaler Sichtweise tatsächlich benötigt. Insoweit geht von der farblichen Hervorhebung des Preises des jeweiligen Produktes und der kommunizierten massiven Preisersparnis entgegen der Ansicht der Beklagten nach Auffassung der Kammer durchaus eine Anlockwirkung aus, die den Verbraucher von einer informierten Entscheidung ablenkt.
Die Apothekerkammer Nordrhein begrüßt das Urteil, da es eine weitere Stärkung der Position der Apotheken ist. „Produkte, die ausschließlichen Apotheken angeboten werden dürfen, leben von der Beratung und nicht vom Preis. Die Beratung, die unsere Mitglieder jeden Tag leisten, muss sich auch lohnen. Das Urteil sehen wir als Bestätigung der Arbeit unserer Kammerangehörigen und der Apotheken vor Ort“, so Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer.
„Bei Arzneimitteln handelt es sich um Produkte mit einem besonderen Charakter, bei denen Werbung, wie sie für normale Güter des täglichen Lebens üblich sein mag, nicht zulässig ist. Das Urteil ist ein klares Zeichen gegen die Bagatellisierung von Arzneimitteln, gegen die die AKNR seit Jahren angeht“, so die Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertreten hat, ergänzt: „Das europäische Recht hat in der jüngeren Vergangenheit deutlich strengere Vorgaben im Bereich der OTC-Arzneimittel gemacht als in Deutschland üblich. Die deutsche Werbepraxis, insbesondere auch mit Preisreduzierungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wird daher anzupassen sein – da das europäische Recht eine Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung anstrebt, gibt es hier auch keinen Spielraum für großzügiger Regelungen, mögen die europäischen Vorgaben auch über viele Jahre missachtet worden sind.“
AZ: 3-10 O 115/24, 05.12.2025, nicht rechtskräftig
LG Frankfurt, 10. Kammer für Handelssachen
Über uns: Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.100 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Kontakt
| Newsroom: | ![]() |
| Pressekontakt: | Jens A. Krömer Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Apothekerkammer Nordrhein Poststr. 4 40213 Düsseldorf Tel. 0211 8388119 |
Quellenangaben
| Bildquelle: | Nach Ansicht Frankfurter Richter verstoßen Streichpreise gegen die berufliche Sorgfaltspflicht einer Apotheke. Das gilt auch für ausländische Versender, die sich selbst gern als Apotheke bezeichnen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/15266 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis. |
| Textquelle: | Apothekerkammer Nordrhein, übermittelt durch news aktuell |
| Quelle: | https://www.presseportal.de/pm/15266/6176214 |
Das Urteil stellt fest, dass die Werbung mit Streichpreisen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen die berufliche Sorgfalt einer Apotheke verstößt. Solche Werbung kann Verbraucher dazu verleiten, mehr Medikamente zu kaufen, als sie tatsächlich benötigen, und lenkt von der sachlichen Prüfung der Notwendigkeit ab. Das Gericht berief sich auf die neuere Rechtsprechung des EuGH, die strengere Maßstäbe für die Werbung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ansetzt. Die Apothekerkammer begrüßt das Urteil als Bestätigung ihrer Arbeit und als Stärkung der Position der Apotheken, die auf Beratung statt Preiswerbung setzen. Das Urteil wird voraussichtlich zu einer Anpassung der deutschen Werbepraxis für OTC-Arzneimittel führen, um den europäischen Vorgaben gerecht zu werden. Das Urteil betont, dass die Beratung in Apotheken entscheidend ist und nicht durch Preiswerbung untergraben werden sollte. Das Urteil gilt auch für ausländische Versender, die sich als Apotheke bezeichnen und Streichpreise verwenden, da sie ebenfalls gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Gericht sieht die Gefahr, dass Verbraucher durch die hervorgehobene Preisersparnis zu einer übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln verleitet werden. Die Kammer betont, dass Arzneimittel besondere Produkte sind, für die die üblichen Werbemaßnahmen nicht zulässig sind. Es wird erwartet, dass die europäische Gesetzgebung eine Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung anstrebt, was zu strengeren Regelungen führen wird.Häufige Fragen
Was besagt das Urteil der Apothekerkammer Nordrhein zu Streichpreisen?
Warum ist die Werbung mit Streichpreisen problematisch?
Welche rechtlichen Grundlagen wurden bei dem Urteil berücksichtigt?
Wie reagiert die Apothekerkammer Nordrhein auf das Urteil?
Was sind die Folgen des Urteils für die Werbepraxis in Deutschland?
Welche Rolle spielt die Beratung in Apotheken laut dem Urteil?
Was bedeutet das Urteil für ausländische Arzneimittelversender?
Wie wird die Gefahr der Übermedikation durch Streichpreise beschrieben?
Was sagt die Apothekerkammer über den Charakter von Arzneimitteln?
Wie wird die zukünftige Entwicklung der Arzneimittelwerbung in Europa eingeschätzt?
- 3.Liga live bei MagentaSport: Nur 1:1: FCI-Trainerin Wittmann angesäuert, Aachens Coach Selimbegovic kontert Schiris: „Dann will ich kein Trainer mehr sein“, Dotchev sieht 1:3 nur als „Ausrutscher“ - 16. Februar 2026
- ZDF-Film „In die Sonne schauen“ erhält Preis der deutschen Filmkritik - 15. Februar 2026
- Ökumenischer Empfang der Kirchen bei der 76. Berlinale / Filme machen Schicksale erlebbar, die sich hinter Zahlen verbergen - 15. Februar 2026

