Regeln der Technik Bauunternehmen müssen sich strikt daran halten

Berlin:

Eigentlich versteht es sich von selbst, aber die betont es in ihren Urteilen immer wieder: Bauunternehmen sind gehalten, sich strikt an die Regeln der Technik zu halten. Tun sie das nicht, handelt es sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen Mangel, für den die Firma haftbar ist.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 18 O 25/20)

Der Fall: In einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten war laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung “ein Belag aus Holzkunststoffverbunddielen” für Dachterrassen, Loggien und Balkone vereinbart. Ein Sachverständiger stellte jedoch später fest, dass diverse Abdichtungen nicht fachgerecht und nicht nach den zum Bauzeitpunkt geltenden Regeln der Technik ausgeführt worden seien. Die Käufer der Wohnungen forderten Nachbesserung.

Das Urteil: Der Experte habe in seinem Gutachten “anschaulich dargestellt”, dass hier Mängel vorlägen. Zu den technischen Mängeln der Abdichtungen könnten im Laufe der Zeit noch optische Mängel durch Verfärbungen kommen. Regelmäßige Bearbeitung mit einer Wurzelbürste, wie vom Beklagten vorgeschlagen, seien angesichts der vorliegenden Ausführungsfehler nicht zumutbar.

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Bildquelle: Bauunternehmen müssen sich strikt daran halten

Eigentlich versteht es sich von selbst, aber die Rechtsprechung betont es in ihren Urteilen immer wieder: Bauunternehmen sind gehalten, sich strikt an die Regeln der Technik zu halten. Tun sie das nicht, handelt es sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen Mangel, für den die Firma haftbar ist.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen 18 O 25/20)

Der Fall: In einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten war laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung ,,ein Belag aus Holzkunststoffverbunddielen” für Dachterrassen, Loggien und Balkone vereinbart. Ein Sachverständiger stellte jedoch später fest, dass diverse Abdichtungen nicht fachgerecht und nicht nach den zum Bauzeitpunkt geltenden Regeln der Technik ausgeführt worden seien. Die Käufer der Wohnungen forderten Nachbesserung.

Das Urteil: Der Experte habe in seinem Gutachten ,,anschaulich dargestellt”, dass hier Mängel vorlägen. Zu den technischen Mängeln der Abdichtungen könnten im Laufe der Zeit noch opti-sche Mängel durch Verfärbungen kommen. Regelmäßige Bearbeitung mit einer Wurzelbürste, wie vom Beklagten vorgeschlagen, seien angesichts der vorliegenden Ausführungsfehler nicht zumutbar. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

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