Schneeschippen und Winterdienst: Wer ist eigentlich zuständig?

Wenn es im Winter kalt wird und der erste Schnee fällt, ist das nicht für jeden ein Grund zur . Schließlich bringen Schnee und Eis auch eine erhöhte Unfallgefahr mit sich. Öffentliche Straßen werden dann grundsätzlich von der Gemeinde oder der Stadt geräumt und mit Streusalz oder Splitt versehen, um die Rutschgefahr zu verringern. Aber wer ist eigentlich für das Schneeschippen auf Gehwegen und in Hauseingängen zuständig, und welche Regeln gelten hier?

Hausbesitzer müssen für schnee- und eisfreie Wege sorgen

Eisige und verschneite Wintertage sind für die meisten ein Grund zur Freude. Viele Erwachsene sehen die „weiße Pracht“ dagegen eher skeptisch, denn verschneite Straßen bedeuten für alle Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes Unfallrisiko. Kommt es zu ersten Schneefällen, ist die Gemeinde, die Stadt oder das Land dafür verantwortlich, öffentliche Bereiche wie Straßen oder auch Haltestellen zu räumen. Die Gehwege vor Wohnhäusern dagegen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Hausbesitzers. Dieser muss dafür sorgen, dass Schnee und Eis vom Gehweg entfernt werden, und das möglichst zeitnah. Natürlich muss er dies nicht selbst tun, sondern kann auch einen professionellen Winterdienst Münster beauftragen. Wichtig ist nur, dass der Schnee schnell beseitigt wird. Beginnt der Schneefall während der Nacht, sollte er frühzeitig am kommenden Morgen geräumt werden. Schneit es am Tage, muss das Schippen erfolgen, wenn die Schneefälle enden. Sollte es an einem Tag mehrfach stärker schneien, kann es auch notwendig werden, mehrmals zu räumen. Welche zeitlichen Fristen genau gelten, regelt jede Gemeinde selbst. In etwa müssen die Gehwege zwischen 7 und 22 Uhr freigehalten werden; in dagegen nur bis 20 Uhr. Hausbesitzer tun also gut daran, sich vor Wintereinbruch darüber zu informieren, welche Regelungen an ihrem Wohnort gelten.

Aufs Schneeschippen verzichten ist ein Gesetzesverstoß

Hausbesitzer sollten sich unbedingt darum kümmern, Gehwege vor ihrer Immobilie von Schnee und Eis zu befreien. Wird dies vernachlässigt, droht ein Bußgeld, denn die Pflicht zum Schneeschippen ist vom Gesetzgeber festgelegt. Zudem kann der Hausbesitzer im Zweifelsfall auf Schmerzensgeld verklagt werden, sollte es auf dem betreffenden Weg zu einem mit Verletzten kommen. Natürlich wollen oder können die wenigsten Immobilienbesitzer selbst dauernd mit dem Schneeschieber vor dem Haus stehen. Es ist möglich, die Mieter mit dieser unbeliebten Aufgabe zu beauftragen – vorausgesetzt, im Mietvertrag beziehungsweise in der Hausordnung finden sich entsprechende Klauseln. Ist dies der Fall, muss der am festgelegten Tag zuständige Mieter für geräumte Wege und Eingänge sorgen. Er kann entweder selbst schippen oder einen Stellvertreter finden. Entscheidet sich der Hausbesitzer, die Räumarbeiten im Winter einem Winterdienst zu übertragen, darf er die dafür entstehenden Kosten auf die Mietergemeinschaft umlegen. Trotzdem bleibt der Hausbesitzer im Endeffekt in der Verantwortung, denn er hat sich darum zu kümmern, dass die Aufgabe auch von Dritten angemessen erledigt wird. „Angemessen“ bedeutet übrigens nicht, dass nur ein schmaler schneefreier Pfad vor dem Haus genügt: Die Faustregel besagt, dass zwei Personen auf dem geräumten Stück problemlos aneinander vorbei passen müssen. Der weggeräumte Schnee sollte dabei auf Grünflächen abgelegt werden und keinesfalls auf der Fahrbahn, da er dort zu Verkehrsbehinderungen führen kann.

Bild: © Depositphotos.com / alekis999

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Ulrike Dietz
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