Baulohn: Für das Baugewerbe unverzichtbar

Die Baulohnabrechnung gilt für viele als komplexes und zeitaufwendiges Unterfangen. Die vielen Besonderheiten, die dabei zu beachten sind, machen es Bauunternehmen nicht gerade einfach. Doch weshalb gibt es überhaupt einen Baulohn? Was sind die Vorteile davon? Diese und weitere Fragen klärt folgender Artikel.

Schutz der Arbeitnehmer durch die SOKA-Bau

Unter der Dachmarke SOKA-Bau gibt es spezielle Sozialkassen für das Baugewerbe. Sie steht für „Sozialkassen der Bauwirtschaft“ und hat die Aufgabe, eine kontinuierliche Lohnzahlung für Mitarbeiter am Bau zu gewährleisten. Dies ist auch auf jeden Fall sinnvoll, immerhin ist das Baugewerbe stark von den Witterungsbedingungen abhängig. Kann wegen Unwettern nicht am Bau gearbeitet werden, muss ein Ausgleich her – für diesen sorgt die SOKA-Bau.

So profitiert zum Beispiel der Landschaftsbauer vom Baulohn, wenn sich seine Aufträge wegen eines anhaltenden Wintereinbruchs im April nach hinten verschieben. Aber auch der Gerüstbauer zieht einen Vorteil daraus, wenn er seine Arbeiten bei Minustemperaturen aus Sicherheitsgründen nicht ausführen kann.

Wer ist zur Baulohnabrechnung verpflichtet?

Zwar gibt es keine eindeutige Auflistung, die aufführt, welches Unternehmen zur Baulohn Abrechnung verpflichtet ist und welches nicht. Man orientiert sich hingegen am Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) und am Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Sind in diesem Katalog die Leistungen eines Unternehmens enthalten, ist davon auszugehen, dass eine Beitragszahlung an die SOKA-Bau sowie eine Baulohnabrechnung notwendig sind. Ist dies der Fall, so muss die Abrechnung selbst durchgeführt werden oder aber man wendet sich an einen externen Dienstleister, der dies übernimmt. Immerhin gilt es viele Besonderheiten bei der Abrechnung zu beachten.

Das Bauhauptgewerbe, Maler und Lackierer, Dachdecker, Garten- und Landschaftsbauer und Gerüstbauer gehören auf jeden Fall zu denjenigen, die zur Abrechnung von Baulohn verpflichtet sind. Das Bauhauptgewerbe umfasst im Übrigen alle Tätigkeiten rund um den Gebäudebau, Straßenbau, Kläranlagenbau, Leitungstiefbau, Schornsteinbau, Ingenieurholzbau, Zimmereiarbeiten sowie Abbrucharbeiten.

Dabei gilt es für jedes , selbst zu ermitteln, ob Baulohn abgerechnet werden muss oder nicht, da keine automatische Einstufung oder Beitragszahlung an die SOKA-Bau erfolgt. Diese kann nicht gezahlte Beiträge übrigens auch nachträglich einfordern, weshalb es sich empfiehlt, zeitnah zu prüfen, ob das Unternehmen zur Baulohnabrechnung verpflichtet ist oder nicht.

Bild: @ depositphotos.com / nd3000

Baulohn: Für das Baugewerbe unverzichtbar

Gabi Klein
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