Abfindung bei Kündigung – welchen Anspruch haben Arbeitnehmer?

Wird ein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt oder krankheitsbedingt vonseiten des Arbeitgebers gekündigt, besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Abfindung. Die gibt es aber nicht in jedem Fall, wie viele annehmen. Einige bieten ihren Angestellten beispielsweise einen Aufhebungsvertrag und eine freiwillige Summe an. So sieht es aus, wenn sich beide Parteien friedlich einigen, weniger friedlich endet das nicht selten vor dem Arbeitsgericht. Wie hoch ist die Abfindung, die erwarten dürfen und wie sieht der steuerliche Aspekt bei diesem Thema aus?

Das sieht das Gesetz vor

Gezahlt wird eine bestimmte Summe, um einen Arbeitnehmer für die Folgen seiner Kündigung zu entschädigen. Alles, was mit einer Abfindung bei Kündigung zu tun hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz. Hier legt das Gesetz ein halbes monatliches Gehalt pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers fest. Das ist auch die Basis, nach der die Arbeitsgerichte in der Regel ihr sprechen. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, was länger als ein halbes Jahr gedauert hat, dann wird das Beschäftigungsjahr in den meisten Fällen aufgerundet. Es gibt viele Kündigungsgründe, aber nicht immer gibt es die Voraussetzungen für eine Abfindung und nicht jeder hat automatisch ein Anrecht darauf. Noch wichtiger ist vielleicht, dass einen niemand verbindlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat.

Immer frei verhandelbar

Alle Abfindungszahlungen und deren genaue Höhe sind zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber frei verhandelbar. Der Arbeitgeber kann einen Aufhebungsvertrag anbieten und in einem Vertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der Abfindung schriftlich festhalten. Diese Vereinbarungen entstehen meist, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kündigt. Möglich ist auch die Zahlung einer bestimmten Summe, und zwar im Rahmen eines von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam ausgehandelten Sozialplans. Das ist häufig der Fall, wenn ein umstrukturiert wird. Für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen zahlt das Unternehmen den betroffenen Mitarbeitern eine Abfindung. Möglich ist diese Art von Zahlung auch, wenn sie im Tarifvertrag verankert ist. In diesem Fall steht allen Parteien, die an den Tarifvertrag gebunden sind, eine Abfindung in einer vorher festgesetzten Höhe zu.

Ein Fall für das Arbeitsgericht

Nicht immer sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, wenn es um eine Abfindung oder deren Höhe geht. Wer als Arbeitnehmer vor Gericht gehen will, um eine Abfindung einzuklagen, kann das nur bei einer unwirksamen Kündigung. Stellt der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Abfindung festlegt, sie bei einer Kündigung aber nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer vor Gericht gehen. Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass es keinen rechtlichen Anspruch gibt, der den Arbeitgeber zwingt, eine Abfindung mit in den Vertrag aufzunehmen.

Arbeitnehmer, die in Bezug auf eine Abfindung etwas Schriftliches wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sich das auch auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn ein Arbeitnehmer zuvor ein solches Entgelt erhalten hat. Auch der steuerliche Aspekt ist zu beachten, denn seit 2006 muss eine Abfindungszahlung vollständig versteuert werden, da sie zu den außerordentlichen Einkünften zählt. Bei einer hohen Summe wirkt sich das immer negativ aus.

Bild: © Depositphotos.com / primagefactory

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Ulrike Dietz
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