Manche kennen es schon aus ihrem Berufsleben. Ein Streit, ein böses Wort, ein schlechter Tag. Sc hon rutscht der verheerende Satz: “Ich kündige” heraus, oder der Chef oder die Chefin sagt in Rage: Sie sind gekündigt!” In den meisten Fällen ist die Wut schneller verraucht, als die Worte verflogen sind, und so manche stellen sich bang die Frage: Ist die Kündigung jetzt rechtens? Muss ich jetzt einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, um die Kündigung wieder zurückzunehmen? Dieser Artikel klärt auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung rechtlich wirksam ist.
Kündigung des Arbeitsvertrages – Diese Voraussetzungen gelten
Es gibt eine sehr lange Liste von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voll rechtswirksam sein soll. Dazu gehören tarifvertragsrechtliche Bindungen, betriebliche Regelungen wie Betriebsvereinbarungen oder Zustimmungspflichten und Beteiligungspflichten von Betriebsrat und Personalrat, aber auch gesetzliche Vorschriften dir Form und die Fristen betreffend.
Darüber hinaus darf kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorliegen. Das sind zum Beispiel Verstöße gegen Grundrechte, die guten Sitten oder Treu und Glaube. Auch darf eine Kündigung nach § 7 Abs. 1 AGG nicht diskriminierend sein.
Nicht zuletzt ist es auch wichtig, dass die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gegeben ist. Das bedeutet, dass ein Kündigungsgrund wie betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt vorliegen muss.
All diese bisher aufgezählten Voraussetzungen sind hochkomplex und häufig aufgrund verschiedener Sachlagen und individueller Arbeitsverträge und gesellschaftsrechtlicher Grundlagen auslegbar und nicht immer eindeutig ersichtlich. Hilfe bekommen Betroffene beim Anwalt für Arbeitsrecht Frankfurt und in jeder anderen Stadt und Region in Deutschland.
Die häufigsten Formfehler bei Kündigungen: Darauf sollten Sie achten
Neben oben erwähnten Voraussetzungen für rechtswirksame Kündigungen bestehen aber auch formale Vorschriften, bei denen allzu oft Fehler entstehen. Hier geht es nicht um rechtliche Regelungen des Kündigungsschutzes, der Sozialauswahl oder der tarifrechtlichen Bestimmungen, sondern um Dinge wie im eingangs erwähnten Szenarios. Es geht um Fristen, um die Form der Zustellung der Kündigung, darum, wer sie ausspricht, und eben, ob eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail überhaupt gültig sind. Die häufigsten Formfehler, aufgrund derer Gekündigte mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht aus Frankfurt oder Darmstadt vorgehen können, sollen hier kurz umrissen werden.
Schriftform
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf immer der Schriftform. Mündliche Kündigungen sind daher nicht rechtswirksam. Es gibt zwar ganz wenige Ausnahmen, aber diese sind durch ganz besondere Umstände geprägt.
Auch die Kündigung per E-Mail ist nicht rechtswirksam. Zwar ist eine E-Mail in gewisser Weise eine Schriftform, aber es fehlt etwas Entscheidendes: die eigenhändige Unterschrift.
Zugang der Kündigung
Ein zweiter häufiger Fehler, weswegen eine Kündigung als unwirksam von einem Arbeitsrechts- Anwalt angegangen werden kann, ist der nicht ordnungsgemäße Zugang der Kündigung. Der Zugang und vor allem der Zeitpunkt des Zugangs muss eindeutig belegbar sein. Daher werden Kündigungsschreiben oft entweder persönlich übergeben oder als Einschreiben zugestellt.
Der Zeitpunkt ist in zweierlei Hinsicht wichtig:
- Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden
- der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidet über das Datum, ab dem die Kündigung wirksam ist.
Aussprecher der Kündigung
Während die ersten beiden Formfehler für beide Seiten, Arbeitgebendem und Arbeitnehmenden zutreffen, bezieht sich der dritte Fehler vor allem auf die Seite des Arbeitgebendem. Nicht jeder und jede in einem Unternehmen ist nämlich berechtigt, eine wirksame Kündigung auszusprechen. Neben den Geschäftsführenden oder Inhabenden sind dies nur vertretungsberechtigte Personen wie Inhaber von Prokura oder Einzelbevollmächtigte. Es gelten die Zeichnungsregelungen, die zum Beispiel im Handelsregister hinterlegt sind. Diese können zum Beispiel auch bei einer Kündigung immer zwei Unterschriften von Geschäftsführenden und Prokuristen, Geschäftsführenden und Inhabenden etc. verlangen.
Kündigung erhalten, und nun?
Haben Sie eine Kündigung erhalten, dann prüfen Sie diese unbedingt, und vertrauen Sie auf die Hilfe eines Anwaltes. Ob Kündigungsklage oder die Frage nach der Möglichkeit einer Abfindung: es lohnt sich, eine Kündigung nicht einfach so hinzunehmen.
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