Wiederaufnahmeverfahren: Gegen rechtsgültige Urteile vorgehen?

Ist ein erst einmal rechtskräftig, muss der Verurteilte sich in der Regel mit seiner Strafe abfinden. Ob die Verurteilung aber auch tatsächlich der Gerechtigkeit Genüge tut, steht im Zweifel auf einem ganz anderen Blatt Papier. Komplizierte Gesetze, überlastete Gerichte und oftmals zu lange Gerichtsverfahren – auch im deutschen Strafrecht kommt es immer wieder zu Justizirrtümern und unrechten Urteilen.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich aber auch ein rechtskräftig gesprochenes Urteil noch einmal anfechten. Hierfür bietet das deutsche das Instrument des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens. Zu wissen, was es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gibt, ist sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen relevant.

Was genau ist ein Wiederaufnahmeverfahren?

Als Wiederaufnahmeverfahren bezeichnet man ein Verfahren, welches nach einer letztinstanzlichen Verurteilung wieder aufgenommen wird. Der Angeklagte hatte demnach alle Rechtsmittel ausgeschöpft und die Möglichkeit gehabt, Berufung oder Revision einzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich demnach auch ein rechtskräftiges Urteil noch einmal anfechten, was allerdings in den meisten Fällen nur geringe Chancen auf Erfolg hat.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Deutsches Recht ist ein hohes Gut und prinzipiell hält die staatliche Rechtsordnung an einem Urteil, welches in letzter Instanz gesprochen wurde fest. Daher existieren enorm hohe Hürden, dass ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Chancen auf Erfolg hat. Dennoch bestehen prinzipiell Chancen, sodass die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden sollte. Es ist in jedem Fall ratsam, sich im Vorfeld eines möglichen Wiederaufnahmeverfahrens vom Profi beraten zu lassen. Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Fachanwalt kann abwägen, ob das Verfahren Chancen hat oder nicht.

In der Regel kommt ein Wiederaufnahmeverfahren nur dann in Betracht, wenn es neue Erkenntnisse oder gibt, die in dem abgeschlossenen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Dazu zählen neben Zeugenaussagen auch neue konkrete Tatsachen, Vorgänge oder Gegenstände. Weiterhin hat die Wiederaufnahme eines Verfahrens in der Regel nur in folgenden Fällen Aussichten auf Erfolg:

  • Eine Urkunde oder ein vergleichbares Beweisstück, welches im Zuge des Verfahrens Einfluss auf das Urteil hatte, entpuppt sich im Nachhinein als Fälschung.
  • Zeugenaussagen, erweisen sich im Nachhinein als Falschbehauptung.
  • Ein am Verfahren beteiligter Schöffe oder Richter kann im Nachhinein eine strafbare Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden. Der Angeklagte darf diese Pflichtverletzung aber nicht aktiv veranlasst haben.
  • Neue Beweismittel oder Tatsachen tauchen auf. Als Tatsachen gelten in diesem Zusammenhang alle Vorgänge, die in Vergangenheit oder Gegenwart als Beweis angesehen werden können.

Für den Fall, dass sich zwischenzeitlich Rechtsnormen oder Entscheidungen in der Rechtsprechungen geändert haben, hat ein Wiederaufnahmeverfahren hingegen keine Erfolgsaussichten.

Fazit

In jedem Fall stellen Wiederaufnahmeverfahren eine Ausnahme im deutschen Recht dar. Die Chance, ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich einzuleiten liegen nur bei wenigen Prozent und die Hürden für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren sind hoch. Dennoch kann es sich gegebenenfalls lohnen, ein rechtsgültiges Urteil anzufechten, sofern neue Beweise auftauchen, Beweismittel sich als Fälschungen entlarven oder Zeugenaussagen sich im Nachhinein als Falschaussagen herausstellen.

Bild: @ depositphotos.com / lacheev

Wiederaufnahmeverfahren: Gegen rechtsgültige Urteile vorgehen?

Gabi Klein
×